Abschleppen des Wagens gerade noch verhindert

Die Stadt darf vom Autofahrer dennoch Verwaltungsgebühr kassieren

onlineurteile.de - Ein Rechtsanwalt hatte im Justizzentrum Aachen einen Gerichtstermin und war spät dran. Er stellte sein Auto kurzerhand auf einem Sonderfahrstreifen für Omnibusse und Taxen ab. Das verbotswidrig geparkte Fahrzeug fiel einem Mitarbeiter der Stadt Aachen auf, der als Beifahrer im Wagen eines Abschleppunternehmens saß. Sofort begann er damit, das Abschleppen des Fahrzeugs vorzubereiten.

Sozusagen in letzter Minute eilte der Anwalt herbei, um das Unheil abzuwenden. Er beglich Abschleppkosten und Verwarnungsgeld, fuhr anschließend das Auto selbst weg. Als die Kommune von ihm zusätzlich 50 Euro Verwaltungsgebühr kassieren wollte, klagte er gegen den Gebührenbescheid: Von einem besonderen Verwaltungsaufwand für die Stadt könne doch gar keine Rede sein, da sie ihre Vollzugsbediensteten beim Abschleppunternehmen mitfahren lasse.

Doch das Verwaltungsgericht Aachen stellte sich auf die Seite der Kommune (7 K 2213/09). Im Ergebnis unterscheide sich der Verwaltungsaufwand für einen abgebrochenen Abschleppvorgang ("Leerfahrt") nicht von dem einer zu Ende gebrachten Abschleppmaßnahme. Deshalb dürfe die Stadt dafür die gleiche Gebühr verlangen.

Auch die Praxis, die Bediensteten vorsorglich im Abschleppwagen mitfahren zu lassen, ändere daran nichts. Der städtische Bedienstete müsse in jedem Einzelfall aussteigen und kontrollieren, ob die Voraussetzungen fürs Abschleppen vorlägen. Für diesen Aufwand dürfe die Stadt Kostenersatz verlangen. Mit 50 Euro liege die Aachener Gebühr im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens (25 bis 150 Euro).