Abwrackprämie wird von Hartz-IV-Leistungen abgezogen
onlineurteile.de - Ein Empfänger von Hartz-IV-Leistungen ("Grundsicherung für Arbeitsuchende") fragte bei der für ihn zuständigen Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung (ARGE) nach, ob er sich beim Kauf eines Neuwagens die staatliche Abwrackprämie für Altwagen als Einkommen anrechnen lassen müsste. Das bejahte der betreffende Mitarbeiter am Telefon.
Der Mann zog vor das Sozialgericht, um prüfen zu lassen, ob die Prämie tatsächlich von der Grundsicherung abgezogen wird: Jeder, der die Abwrackprämie beantrage, profitiere davon, argumentierte der Hilfeempfänger. Nach dem Gleichheitsgrundsatz müsse das auch für ihn gelten. Doch seine Klage blieb erfolglos, auch beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 20 B 59/09 AS ER und L 20 B 66/09 AS).
Der Hilfeempfänger habe keinen Anspruch darauf, ebenso behandelt zu werden wie andere Anwärter auf die Umweltprämie, die keine Grundsicherung erhielten. Schließlich müsse die Allgemeinheit mit ihren Steuern bereits für die Hartz-IV-Leistungen aufkommen. Werde die Abwrackprämie fürs Altauto gewährt, verbessere dies die finanzielle Lage von Hilfeempfängern erheblich.
Als zusätzliche Leistung neben der Grundsicherung wäre sie nicht gerechtfertigt. Die Prämie verschaffe dem Hilfeempfänger Geldmittel in mehrfacher Höhe einer monatlichen Regelleistung für den privaten Konsum (wenn auch für ein langlebiges und höherwertiges Verbrauchsgut). Sie diene damit dem gleichen Zweck wie die Hartz-IV-Leistungen.