Abzug beim Ruhegehalt teilzeitbeschäftigter Beamter

Bundesverfassungsgericht erklärt die Regelung für nichtig

onlineurteile.de - Die frühere Staffelung des Ruhegehalts nach Dienstbezügen (bis Ende 1991) bevorzugte die Teilzeitbeamten ein wenig gegenüber vollzeitbeschäftigten Beamten. Um dies auszugleichen, galt (bis zu diesem Datum) der so genannte "Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte". Und er gilt immer noch für Teilzeitbeamte, die schon vor dem 31. Dezember 1991 Beamte waren.

Der Europäische Gerichtshof hatte schon 2003 erklärt, die Regelung widerspreche europäischem Recht (= dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen). Wenn man sie anwende, führe Teilzeitdienst - bei gleicher Zahl abgeleisteter Dienststunden - zu einem niedrigeren Ruhegehalt als der Vollzeitdienst. Das diskriminiere weibliche Beamte, denn Frauen stellten die Mehrheit bei den Teilzeitbeschäftigten.

Dem schloss sich nun das Bundesverfassungsgericht an (2 BvL 6/07). Es ging um das Ruhegehalt einer Frau, die seit 1971 Beamtin und überwiegend teilzeitbeschäftigt gewesen war. Wenn (überwiegend weibliche) Beamte von einer Möglichkeit Gebrauch machten, welche die Bundesrepublik im eigenen Interesse eingeführt habe, dürfe man von ihnen kein Sonderopfer zur Finanzierung des Systems verlangen und sie im Ruhestand schlechter stellen.

Das widerspreche dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes ebenso wie den Zielen, die der Staat mit Einführung der Teilzeitbeschäftigung verfolgte. Im Interesse der Belebung des Arbeitsmarktes habe man durch Teilzeitarbeit zusätzliche Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst schaffen wollen. Zum anderen habe der Gesetzgeber aus familienpolitischen Gründen dafür sorgen wollen, dass Beamte Familie und Beruf besser vereinbaren können.

Nur so gebe es effektive Wahlfreiheit in der Entscheidung über Rollenwahl und -verteilung in der Familie. Den damit beabsichtigten Schutz der Familie dürfe man nicht durch finanzielle Nachteile im Bereich der Versorgung von Beamten teilweise wieder aushöhlen.