Achillessehnenriss beim Polizeisport
onlineurteile.de - Ein Polizeihauptkommissar betätigte sich in seiner Freizeit im polizeieigenen "Betriebssportkombinat Badminton". Bei diesem Sport zog sich der 45 Jahre alte Beamte einen Achillessehnenriss zu. Er meldete das Missgeschick seiner Dienststelle und beantragte, die schmerzhafte Verletzung als Folge eines Dienstunfalls anzuerkennen: Er habe sich im Dienst schon öfter an den Sprunggelenken verletzt — dadurch sei die Achillessehne so vorgeschädigt, dass sie nun gerissen sei.
Sein Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Verletzung nicht mit dem Dienstsport zusammenhänge. Sie sei vielmehr altersbedingt und "schicksalhaft". Der Polizist klagte gegen den Bescheid, verlor den Rechtsstreit mit dem Dienstherrn jedoch beim Verwaltungsgericht Lüneburg (1 A 129/06).
Ein Unfall bei einem anerkannten Dienstsport könne zwar durchaus ein Dienstunfall sein, so das Gericht. Doch nicht im konkreten Fall. Bei einem 45-Jährigen sei die Achillessehne ohnehin schon "degenerativ geschädigt", d.h. altersbedingt abgenutzt. Erst recht bei einem Polizisten, der viel Sport getrieben habe. Die Verletzung hätte also ebenso gut im Haushalt oder beim Joggen auftreten können.
Schließlich habe sich der Beamte verletzt, ohne dass ein Kollege beteiligt war — also ohne Fremdeinwirkung wie zum Beispiel einen Tritt. Die Sehne sei nur zufällig beim Sport gerissen. Unter diesen Umständen falle der Dienstsport als Mitursache weniger ins Gewicht als die (amtsärztlich bestätigte) Vorschädigung der Achillessehne.
Der Dienstherr müsse nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen, nicht aber Risiken, die sich aus persönlichen Anlagen oder Abnutzungserscheinungen ergeben. Daher müsse die Krankenversicherung des Kommissars die Heilbehandlung finanzieren und nicht die Unfallkasse des Bundeslandes.