Achtung beim Online-Ticketkauf
onlineurteile.de - Der Familienvater wollte für sich und die Seinen vier Flüge von Stuttgart nach San Jose in Kalifornien/USA buchen. Er checkte die Angebote im Internet und wurde schließlich bei einem der Internet-Portale für Reisen fündig. Doch er klickte versehentlich als Flugreiseziel San Jose in Costa Rica an.
Während des Buchungsvorganges erschien kein Hinweis mehr auf das ausgewählte Reiseziel. Auf Buchungsbestätigung und Rechnung stand nur der Ortsname, gefolgt vom internationalen Kürzel für den Flughafen: "San Jose (SJO)" - aber nicht das Reiseland. Allerdings hieß es in der Betreffzeile: "Leistung: Nur Flug Publish Mittel-/Südame". Das hätte dem Kunden zu denken geben können, er übersah den Hinweis aber.
Erst beim Einchecken am Flughafen Stuttgart merkten die Urlauber, dass sie falschen Flug gebucht hatten. In Windeseile kaufte der Vater vier Tickets von Stuttgart über Atlanta nach San Jose/USA. Diese waren teurer als die irrtümlich gebuchten. Nach dem Amerikaurlaub verlangte der Kunde vom Internet-Anbieter Schadenersatz für den Differenzbetrag: Bei der Buchung (spätestens mit der Rechnung) hätte man ihn darüber informieren müssen, in welchem Staat das Flugzeug lande.
Dem Unternehmen sei kein Vorwurf zu machen, erklärte dagegen das Landgericht München I (34 O 1300/08). Es wies die Zahlungsklage des Kunden ab. Der Anbieter sei nicht verpflichtet, Kunden über ihr Reiseziel und die Unterschiede zwischen San Jose in den USA und in Costa Rica aufzuklären.
Der Anbieter müsse den Internetsurfern nur deutlich machen, dass sie selbständig auswählten und Verwechslungen vermeiden sollten. Solche Hinweise fänden sich auf der Website durchaus. Wer im Internet buche und dessen Vorteile wahrnehme, lasse sich bewusst auf das damit verbundene Risiko ein: Dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten "verklicken" könne, sei klar. Letztlich falle die Auswahl in den Verantwortungsbereich des Kunden.