Adoption durch den Stiefvater ...
onlineurteile.de - 1987 bekam ein unverheiratetes Paar einen Sohn. Zwei Jahre später trennte sich die Frau von ihrem Freund, um einen anderen Mann zu heiraten. Nach der Heirat verbot sie dem Kindesvater jeden Kontakt mit dem Jungen. Vergeblich bemühte sich der Mann um eine vernünftige Regelung des Umgangs. 1992 beantragte der Ehemann der Mutter die Adoption des Kindes. Dagegen kämpft seither der leibliche Vater - durch alle Gerichtsinstanzen.
Laut Gesetz kann das Vormundschaftsgericht unter zwei Bedingungen beschließen, eine Adoption auch gegen den Willen des leiblichen Vaters zuzulassen: Erstens, wenn dieser niemals das Sorgerecht für das Kind hatte. Zweitens, wenn das "Unterbleiben der Adoption dem Kind zu einem unverhältnismäßigen Nachteil gereichen würde". Diese zwei Bedingungen seien hier erfüllt, fanden die Vorinstanzen. Der leibliche Vater habe "nie Verantwortung für das Kind getragen". Faktisch existiere seit elf Jahren überhaupt keine Vater-Kind-Beziehung mehr. Deshalb dürfe der Mann nicht länger auf dem Verwandtschaftsverhältnis bestehen.
Mit Erfolg erhob der Vater gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde. Das Elternrecht nichtehelicher Väter müsse, wenn es um eine Adoption gehe, besser berücksichtigt werden, erklärte das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1444/01). Es hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zurück.
Das Interesse des Kindes an der Adoption sei keineswegs vorrangig. Wenn von einem "gelebten Vater-Kind-Verhältnis" keine Rede sein könne, müsse man sich auch fragen, warum. Dafür sei in diesem Fall nicht der Vater verantwortlich. Während des Zusammenlebens habe er sich sehr wohl um das Kind gekümmert. Seit die Kindesmutter ihren jetzigen Ehemann heiratete, habe sie jedoch jeden Kontakt zwischen Vater und Kind verhindert. Mit diesem Verhalten habe sich die Vorinstanz überhaupt nicht auseinandergesetzt und deshalb voreilig die Stiefkindadoption gegen den Willen des Vaters gebilligt.