Adoption eines Stiefkindes
onlineurteile.de - Der Stiefvater des nichtehelich geborenen Kindes wollte es adoptieren. Das Sorgerecht für das Kind hatte die Mutter. Dessen leiblicher Vater saß seit Jahren im Gefängnis, hatte die Vaterschaft anerkannt und von seinem Arbeitsentgelt regelmäßig Unterhalt bezahlt. Er genehmigte die Adoption nicht. Daraufhin beantragte die Mutter im Namen des Kindes beim Amtsgericht eine Adoption gegen den Willen des leiblichen Vaters. Sie wurde mit der Begründung bewilligt, dass eine Adoption im Interesse des Kindes und seiner Familie liege.
Nachdem eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung gescheitert war, erhob der Strafgefangene Verfassungsbeschwerde und bekam vom Bundesverfassungsgericht Recht (1 BvR 2866/04). Das Elternrecht des leiblichen Vaters sei nicht angemessen gewürdigt worden. Dem Interesse des Kindes, durch eine Adoption fester in einen "normalen Familienverbund integriert zu werden" stehe das Interesse des Vaters gegenüber, eine enge Beziehung zu seinem Kind aufzubauen.
Über seine ablehnende Haltung zur Adoption hätten sich die Gerichte nur hinwegsetzen dürfen, wenn der Vater selbst durch sein Verhalten das Vater-Kind-Verhältnis zerstört hätte. Man könne dem Vater jedoch nicht vorwerfen, das Kind zu vernachlässigen. Schließlich könne er wegen seiner Freiheitsstrafe keinen intensiven Kontakt pflegen.
Im Übrigen sei es keineswegs gesichert, dass die neue Beziehung der Mutter idealtypisch verlaufe - anscheinend habe sich mittlerweile der Adoptivvater von ihr getrennt. Daran könne man sehen, dass es nicht unbedingt dem Kindeswohl entspreche, vorschnell eine Adoption zu ermöglichen. Allein die Tatsache, dass der Kontakt zwischen Vater und Kind nicht sonderlich eng sei (hier begründet in äußeren Umständen), genüge als Begründung für eine Adoption gegen seinen Willen jedenfalls nicht. Das Vater-Kind-Verhältnis könne trotzdem tragfähiger und dauerhafter sein als das zu einem neuen Partner der Mutter.