"Änderungen und Irrtümer vorbehalten"

In Katalogen ist so ein Hinweis auf die Vorläufigkeit der Angaben zulässig

onlineurteile.de - Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände beanstandete den Katalog einer Mobilfunkgesellschaft. Da stand auf Seite 39 unter den Produkten: "Alle Preise inkl. MwSt.! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich."

Damit schränke das Unternehmen die Gewährleistungsansprüche der Verbraucher in unzulässiger Weise ein, kritisierte der Bundesverband. Der Bundesgerichtshof wies diesen Einwand zurück (VIII ZR 32/08).

Im Katalog handle es sich nicht um verbindliche Angebote, sondern um Werbung, mit der Kunden auf Produkte und Dienstleistungen der Telefongesellschaft aufmerksam werden sollten. Auch wenn ein Vorbehalt wie der hier umstrittene Hinweis nicht ausdrücklich formuliert wäre, wären die Angaben im Katalog (Preise, Produktbeschreibungen, Abbildungen) nur vorläufig.

Katalogangaben würden bei einem Kauf nicht ohne weiteres Vertragsinhalt, sondern könnten bis zum Vertragsschluss mit Kunden noch korrigiert werden. Da die gerügten Textpassagen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellten, beschränkten sie auch nicht die Gewährleistungsansprüche der Kunden.