Änderungskündigung

Der Arbeitnehmer hat drei Wochen Zeit, sich das Angebot zu überlegen

onlineurteile.de - Der Mann war schon über 30 Jahre im Betrieb. Deshalb galt er bei der Firmenleitung nicht etwa als erfahrener und wertvoller, sondern vor allem als teurer Mitarbeiter. Sie beschloss, mit einer Änderungskündigung Geld zu sparen. Im August 2004 kündigte die Arbeitgeberin dem Energieanlagentechniker und bot ihm gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag an. Darin sollte er auf die (individuell mit ihm vereinbarte) Entfernungszulage verzichten.

Er solle sich "umgehend" entscheiden, schrieb die Firma, ob er das Angebot annehmen oder das Arbeitsverhältnis (nach Ablauf der Kündigungsfrist) beenden wolle. Der Techniker ließ sich Zeit. Mitte Oktober erst teilte er mit, dass er dem Änderungsangebot zustimme. Doch als sein Brief Anfang November in der Chefetage ankam, betrachtete man dort das Arbeitsverhältnis längst als beendet.

Da er nicht reagiert habe, antwortete die Arbeitgeberin, habe sie davon ausgehen müssen, dass er das Änderungsangebot ablehne. Nun zog der Techniker vor Gericht und verlangte, das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortzusetzen. Dazu sei es jetzt zu spät, erklärte das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 44/06).

Die Arbeitgeberin könne das Arbeitsverhältnis beenden, obwohl sie für die Annahme des Änderungsangebots eine zu kurze Frist gesetzt habe. Der Gesetzgeber habe für solche Fälle eine Frist von mindestens drei Wochen vorgesehen. Wenn der Arbeitgeber dies ignoriere, sei die kürzere Frist unwirksam und werde auf drei Wochen erhöht. Das spiele hier jedoch keine Rolle mehr, weil sich der Arbeitnehmer deutlich zu viel Zeit gelassen habe. Daraus habe die Firmenleitung zu Recht den Schluss gezogen, dass der Arbeitnehmer das Angebot ablehnte.