AGB eines Reiseveranstalters
onlineurteile.de - Verbraucherschützer beanstandeten eine Klausel in den Allgemeinen Reisebedingungen eines Reiseveranstalters: Es ging um überhöhte Stornokosten für den Fall eines Reiserücktritts. Konnte ein Kunde eine gebuchte Flugreise nicht antreten (und fand sich auch kein Ersatzteilnehmer), verlangte der Reiseveranstalter von ihm pauschal 40 Prozent des Reisepreises - bei Reiserücktritt bis zum 30. Tag vor Reisebeginn.
Das Landgericht Köln erklärte die Klausel für unwirksam, weil sie Reisende unangemessen benachteiligt (26 O 57/10). Eine Stornogebühr von 40 Prozent sei zu hoch. Dieser Betrag übersteige im Normalfall den finanziellen Verlust, den der Reiseveranstalter durch einen Reiserücktritt einen Monat vor Reisebeginn erleide. Eine Pauschale in dieser Höhe sei daher in der Branche nicht üblich. Solche Stornokosten seien auch dann überhöht, wenn es um Reisen gehe, die Kunden sich selbst individuell zusammenstellten ("Dynamic Packaging").