AGB für Pfändungsschutzkonten
onlineurteile.de - Seit 2010 können finanziell klamme Bankkunden von ihrem Kreditinstitut verlangen, das Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zu führen. Auf P-Konten ist ihr Geld vor der Pfändung durch Gläubiger geschützt — derzeit liegt der Freibetrag bei 985,15 Euro pro Monat. Das soll es dem Kontoinhaber ermöglichen, trotz der Schulden notwendige Zahlungen wie die Miete zu leisten.
Auf die Klage eines Verbraucherschutzverbands kippte nun der Bundesgerichtshof (BGH) erneut Klauseln zu P-Konten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank, diesmal der Deutschen Bank.
Im November 2012 hatte der BGH bereits klar gestellt, dass Kreditinstitute für P-Konten nicht mehr Gebühren kassieren dürfen als für normale Girokonten. Denn ein P-Konto sei keine besondere Dienstleistung für den Kunden — Kreditinstitute erfüllten damit nur eine gesetzliche Pflicht (XI ZR 500/11 — Artikel Nr. 52723).
Im aktuellen Prozess wurde ebenfalls um den monatlichen Grundpreis gestritten. Darüber hinaus ging es um eine AGB-Klausel, nach der "beim P-Konto die Ausgabe einer Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices nicht möglich ist".
Auch diese Klausel erklärte der BGH für unwirksam, weil sie die Bankkunden in unangemessener Weise benachteiligt (XI ZR 260/12). Mit der Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto solle quasi automatisch das Recht des Kunden entfallen, seine Bank Card oder Kreditkarte zu nutzen. So eine Änderung des mit dem Kunden vereinbarten Vertragsinhalts sei aber nicht ohne wirksame Kündigung des Kartenvertrags möglich.
Das gelte auch für den Karten- und Dokumentenservice, urteilten die Bundesrichter. Wenn der Kunde diese Leistungen mit seinem Girokonto nutzen konnte, dürfe das Kreditinstitut sie nicht einfach streichen und den Vertragsinhalt bei der Umwandlung in ein P-Konto zum Nachteil des Kontoinhabers verändern.