AGB-Klausel eines Möbelhändlers ...

... fällt wegen möglicher Missverständnisse der Kunden durch

onlineurteile.de - Ein Verbraucherschutzverband beanstandete die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Möbelhauses. In dessen Verträgen mit Verbrauchern stand: "Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Frist die Abnahme (der Möbel) verweigert ... kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz ... verlangen." Diese Klausel hielt der Verband für missverständlich; er forderte, der Händler dürfe sie künftig in den Kaufverträgen nicht mehr verwenden.

Das Oberlandesgericht München stellte sich auf die Seite des Verbands (29 U 2983/03). Eigentlich beziehe sich die Klausel nur auf Fälle, in denen der Käufer ohne triftigen Grund die bestellte Ware zum vereinbarten Termin nicht abnehme und der Verkäufer ihm dafür eine Frist setze ("Abnahmeverzug"). In der Überschrift sei auch von "Abnahmeverzug" die Rede, dieser Begriff sei Nicht-Juristen allerdings unbekannt.

Der rechtlich unerfahrene Kunde könne diese Klausel also missverstehen und sie fälschlicherweise auch auf Fälle beziehen, in denen Käufer die Abnahme der Ware aus guten Gründen ablehnten. Wer die Ware wegen Mängeln zurückweise, dem drohe jedoch keine Schadenersatzforderung. Die unklare Formulierung der AGB-Klausel könnte Kunden davon abhalten, beim Warenkauf ihre Gewährleistungsrechte geltend zu machen.