Airlines müssen Fluggäste betreuen ...

… wenn sie diese wegen "außergewöhnlicher Umstände" nicht befördern können

onlineurteile.de - Nach dem Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull wurde im April 2010 der Luftraum über Europa eine Woche lang gesperrt. Viele Urlauber, die für diesen Zeitraum einen Rückflug gebucht hatten, blieben im Ausland "hängen". So auch eine irische Staatsbürgerin, Frau M, die mit Ryanair nach Südportugal geflogen war.

Am 17. April hätte der Rückflug von Faro nach Dublin stattfinden sollen. Er wurde annulliert, die Urlauberin konnte erst am 24. April zurückkehren. In dieser Woche kümmerte sich die Fluggesellschaft Ryanair nicht um sie. Frau M verklagte die Airline auf Schadenersatz: Während der Wartezeit habe sie 1.130 Euro fürs Hotelzimmer und für Essen ausgeben müssen.

Der Dublin Metropolitan District Court legte den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Ryanair argumentierte so: Die Schließung des Luftraums wegen eines Vulkans sei ein so außergewöhnlicher Fall höherer Gewalt, dass man von Fluggesellschaften keine Betreuung der Fluggäste erwarten könne (wie von der EU-Verordnung Nr. 261/2004 bei annullierten Flügen vorgesehen). Bei so massiven Ausfällen wäre eine Betreuungspflicht ruinös.

Das Urteil des EuGH: Seien Airlines gezwungen, Flüge zu annullieren — wegen außergewöhnlicher Umstände, die sie nicht beeinflussen könnten —, müssten die Unternehmen keine Ausgleichszahlung leisten. Sie seien aber nicht von der Pflicht befreit, die Fluggäste zu betreuen (C-12/11). Passagiere befänden sich in einer besonders prekären Lage, wenn sie tagelang auf einem Flughafen oder in der Nähe ausharren müssten.

In so einer Notlage müssten die Fluggesellschaften den Kunden Mahlzeiten bzw. Erfrischungen anbieten und dafür sorgen, dass sie mit ihren Familien oder Arbeitgebern zu Hause Kontakt aufnehmen könnten. Bei längeren Wartezeiten müssten sich die Unternehmen auch um Zimmer für die Fluggäste kümmern und darum, dass sie vom Flughafen zum Hotel und zurück transportiert würden.

Diese Pflicht sei weder zeitlich, noch finanziell begrenzt: Sie gelte für die ganze Zeit, in der die Kunden auf einen Ersatzflug warten müssten. Natürlich müssten die Fluggesellschaften nur notwendige und angemessene Beträge ersetzen. Das sei dennoch teuer für die Airlines, räumte der EuGH ein, aber durch den Zweck gerechtfertigt, den Fluggästen Schutz auf hohem Niveau zu bieten. Im Übrigen planten umsichtige Unternehmen solche Kosten im Voraus ein. Kosten, die mit der Betreuungspflicht einhergingen, könnten Fluggesellschaften auf die Flugpreise umlegen.