ALG II gekürzt: Beratungshilfe verweigert

Arbeitslose Frau zieht vor das Bundesverfassungsgericht und setzt sich durch

onlineurteile.de - Einer arbeitslosen Frau war das Arbeitslosengeld II gekürzt worden. Nun wollte sie gegen den Bescheid der ARGE (Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung) Widerspruch einlegen und sich vorher von einem Anwalt beraten lassen. Als die Hilfeempfängerin beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragte, erlebte sie eine herbe Abfuhr.

Ein vernünftiger Ratsuchender lege ohne anwaltliche Hilfe Widerspruch ein, so das Gericht. Es sei für die Arbeitslose durchaus zumutbar, bei der Behörde vorzusprechen und sich von ihr kostenlos beraten zu lassen. Auch wenn das die Instanz sei, die die Leistungen gekürzt und über den Widerspruch zu entscheiden habe. Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts erhob die Frau Verfassungsbeschwerde und bekam vom Bundesverfassungsgericht Recht (1 BvR 1517/08).

Hier gehe es um ein rechtliches Problem, das noch nicht höchstrichterlich geklärt sei. Die Arbeitslose sei nicht in der Lage, das selbst einzuschätzen und brauche fremde Hilfe. Das Amtsgericht liege da falsch: Für die Frau sei es unzumutbar, den Rat derselben Behörde einzuholen, deren Entscheidung sie angreifen wolle. Deren Ratschläge seien aus Sicht der Rechtsuchenden nicht neutral und objektiv.

Möglicherweise arbeite in der Beratungsstelle anderes Personal. Aber letztlich entscheide doch die gleiche Instanz über den Widerspruch, welche zuvor die Leistungen gekürzt habe. Daher müsse man der Hilfeempfängerin eine unabhängige Beratung zubilligen. Schon wegen des existenzsichernden Charakters von Hartz-IV-Leistungen sei es wichtig, das Widerspruchsverfahren schnell und effektiv zu gestalten. Dazu könne die Beratung durch einen Anwalt im Einzelfall durchaus beitragen.