Alkohol am Steuer

Kfz-Versicherung kommt mit ihrem Regress-Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu spät

onlineurteile.de - Ein Autofahrer verursachte einen Unfall. Für den Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners zahlte seine Kfz-Haftpflichtversicherung 5.000 Euro. Zwei Jahre später erfuhr die Versicherung, dass ihr Versicherungsnehmer bei dem Unfall betrunken war (2,68 Promille). Also hätte sie den Schaden gar nicht übernehmen müssen. Da ließ das Unternehmen den Mann ein "Schuldanerkenntnis" unterschreiben: Er erklärte schriftlich, der Versicherung 5.000 Euro zu schulden.

Als die Versicherung das Geld kassieren wollte, winkte der Mann jedoch ab: Inzwischen sei ihr Regressanspruch verjährt. So sah es auch das Landgericht München I (12 O 21439/03). Mit ihrem Standpunkt, die Verjährungsfrist von zwei Jahren habe mit der Unterschrift des Versicherungsnehmers unter dem "Schuldenzettel" neu begonnen, drang die Versicherung nicht durch. Das Schuldanerkenntnis bekräftige nur die bestehende Schuld, schaffe aber keinen neuen Anspruch, erklärten die Richter. Und die zum Zeitpunkt der Unterschrift bestehende Schuld sei mittlerweile verjährt: Zwischen dem Unfall und dem Tag, an dem die Versicherung ihre Klage eingereicht habe, lägen mehr als zwei Jahre.