Alkoholkranker Mitarbeiter
onlineurteile.de - Im Abfertigungsfeld von Flughäfen besteht absolutes Alkoholverbot. Ausgerechnet ein Angestellter, der dort arbeitete, hatte ein Alkoholproblem. Der Rentenversicherungsträger bewilligte ihm eine Entziehungskur von 16 Wochen. Der direkte Vorgesetzte wusste Bescheid und informierte einen engen Kreis von Mitarbeitern. Als der Angestellte nach der Kur seine Arbeit wieder aufnahm, forderte ihn der Arbeitgeber schriftlich auf, sich an die betriebliche Suchtberatung zu wenden.
Das tat der Arbeitnehmer denn auch. Doch die diversen Schreiben, in denen von seiner Alkoholkrankheit die Rede war, wollte er aus der Personalakte entfernt sehen. Da die Flughafengesellschaft ablehnte, rief der Angestellte die Arbeitsgerichte an. Entfernen müsse der Arbeitgeber die einschlägigen Schriftstücke nicht, urteilte das Bundesarbeitsgericht, aber gesondert aufbewahren (9 AZR 271/06).
Personalakten sollten möglichst lückenlos über die Person des Angestellten und seine Laufbahn Aufschluss geben. Dazu gehörten natürlich auch ernsthafte Erkrankungen, die womöglich sogar (bei negativer Zukunftsprognose) eine Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigten. Der Arbeitgeber habe ein berechtigtes Interesse, solche Fakten zu dokumentieren und aufzubewahren. Er dürfe sie aber nicht ungeschützt in der Personalakte abheften.
Nicht jeder, der wegen einer Bagatelle dort nachsehe, müsse Gesundheitsdaten der Arbeitnehmer kennen. Befunde über ihren Gesundheitszustand, ihre seelische Verfassung oder ihren Charakter dürften nicht weitergegeben werden. Besonders sensible Daten seien besonders vertraulich zu behandeln, das folge schon aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Deshalb seien die Schreiben gesondert in einem Umschlag aufzubewahren.