Alleinerziehende Hartz-IV-Empfängerin:
onlineurteile.de - Eine 23-jährige Frau, die Arbeitslosengeld II bezog, wohnte mit ihrem Baby im Haushalt der Eltern. Das fiel der Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung (ARGE) auf, als der (ebenfalls arbeitslose) Vater versuchte, der ARGE Betreuungskosten für die Enkeltochter in Rechnung zu stellen.
Der Schuss ging nach hinten los. Denn nun strich die Sozialbehörde der jungen Mutter den Kinderzuschlag, den Alleinerziehende zum Arbeitslosengeld II dazu bekommen (36 Prozent für den Mehrbedarf durch die Kinderbetreuung). Die vermeintlich alleinerziehende Mutter sorge in Wirklichkeit gar nicht allein für ihre Tochter, so die ARGE.
Vergeblich setzte sich die 23-Jährige gegen diesen Bescheid zur Wehr. Das Sozialgericht Dortmund segnete die Entscheidung der Behörde ab (S 14 AS 206/07). Den Zuschlag gebe es nur für Arbeitslose, die sich allein um ihr Kind kümmerten.
Die Rechnungen des Großvaters dokumentierten, dass er bei der Kinderbetreuung wesentlich mithelfe (Tag und Nacht). Auch der gemeinsame Haushalt spreche dafür. Wenn Lebenspartner oder Großeltern umsonst und in erheblichem Umfang ein Kind (mit)versorgten, entfalle der Mehrbedarf für die Kinderbetreuung.