Alleinstehender mit doppeltem Haushalt

Bundesfinanzhof erkennt Miete für Unterkunft am Arbeitsort als Werbungskosten an

onlineurteile.de - 542 km vom Heimatort entfernt ging ein unverheirateter Arbeitnehmer seinem kaufmännischen Job nach. Während der Woche bewohnte er in der Nähe von München ein Appartement in einem Boardinghaus, einer Art Fremdenheim. Die Wochenenden verbrachte er zu Hause. Mit seiner Schwester teilte er sich eine Doppelhaushälfte, die den Eltern gehörte. Für zwei Zimmer zahlte er ihnen monatlich 300 DM.

Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten für 46 Heimfahrten als Werbungskosten an. 13.200 DM Miete für das Boardinghaus strichen die Beamten. Der Mann klagte gegen den Steuerbescheid und der Bundesfinanzhof gab ihm Recht: Auch die Wohnkosten am Beschäftigungsort seien als Werbungskosten zu berücksichtigen (VI R 82/02). Obwohl der Steuerzahler alleinstehend sei, handle es sich hier um "doppelte Haushaltsführung".

Denn der Angestellte unterhalte an seinem Heimatort den hauptsächlichen Hausstand und trage laufend dessen Kosten. Dass er Küche und Bad zusammen mit der Schwester nutze, bedeute keineswegs, dass er dort nur Gast in einem fremden Haushalt sei. Er fahre regelmäßig nach Hause und habe am Arbeitsort nur ein Appartement in einem Fremdenheim angemietet. Alle Umstände sprächen dafür, dass der Heimatort weiterhin Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen sei.