Allgemeinbildung vs. berufsbezogene Ausbildung

Ausgaben für den Besuch einer Fachoberschule werden nicht als Werbungskosten anerkannt

onlineurteile.de - Der junge Mann hatte bei seiner Firma eine Ausbildung als Kommunikationselektroniker (Fachrichtung Telekommunikation) absolviert. Nach bestandener Abschlussprüfung blieb er eineinhalb Jahre lang beim Arbeitgeber und arbeitete im erlernten Beruf. Dann packte ihn der Ehrgeiz: Der Kommunikationselektroniker wechselte 2001 an die Fachoberschule und machte im folgenden Jahr das Fachabitur. Anschließend studierte er Elektrotechnik.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2001 beantragte der Student, seine Ausgaben für den Schulbesuch (7.566 DM) als Werbungskosten von der Steuer abzuziehen. Da spielte allerdings das Finanzamt nicht mit. Die Beamten berücksichtigten lediglich Sonderausgaben von 1.800 DM. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied (VI R 5/04).

Als beruflich veranlasste Werbungskosten seien Ausgaben für Fortbildung nur anzuerkennen, wenn diese zu künftigen Einnahmen führten. Diesen direkten Bezug zur späteren Berufstätigkeit gebe es aber bei allgemein bildenden Schulen nicht. Nur wenn Ausbildung unmittelbar berufliches Wissen vermittle, also konkret auf eine Berufstätigkeit vorbereite, könnten die Ausgaben dafür in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden.