Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz:

Nur ernstzunehmende abgelehnte Bewerber können wegen Diskriminierung klagen

onlineurteile.de - Eine internistische Gemeinschaftspraxis hatte eine Stellenanzeige aufgegeben. Die Ärzte suchten eine Arzthelferin mit mehrjähriger Berufserfahrung. Sie sollte - neben Aufgaben wie Blutdruckmessen - vor allem für die Organisation verantwortlich sein, also für Termine und Verwaltung der Patientendaten. Geboten wurde für die Stelle eine Vergütung von 1.300 Euro brutto im Monat.

Ein Krankenpfleger meldete sich und bewarb sich um die Stelle. Man sagte ihm ab. Für den Korb rächte er sich mit einer Klage auf Entschädigung für "diskriminierende Nichteinstellung". Nur wegen seines Geschlechts habe er eine Absage bekommen.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage ab (6 Sa 522/07). Nur ein abgelehnter Bewerber, der objektiv für eine Stelle in Frage komme, könne einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Das treffe hier aber nicht zu, denn ein Krankenpfleger habe nicht dieselbe Ausbildung wie eine Arzthelferin.

Außerdem müsse ein abgelehnter Bewerber, der dem ablehnenden Arbeitgeber Diskriminierung vorwerfe, auch belegen, dass er sich ernsthaft beworben habe. Das erscheine im konkreten Fall doch sehr zweifelhaft. Denn der Krankenpfleger verdiene in seinem aktuellen Job rund 1.000 Euro monatlich mehr, hätte also bei einem Arbeitsplatzwechsel einen erheblichen Verlust erlitten.