"Altenburger Ziegenkäse"

Käseproduzent darf die geschützte Herkunftsbezeichnung nicht verwenden, wenn er die Milch nicht aus der Region bezieht

onlineurteile.de - Es handelt sich um einen Weichkäse mit einem Mindestanteil von 15 Prozent Ziegenmilch. Die Ursprungsbezeichnung "Altenburger Ziegenkäse" ist geschützt; nur zwei Produzenten stellen ihn her. Über einen Streit zwischen diesen beiden Herstellern hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln zu entscheiden (6 U 166/06).

Einer warf dem anderen vor, er habe für den Käse Milch von Ziegen verwendet, die außerhalb des Ursprungsgebiets gehalten werden. Der Betriebssitz seines Milchlieferanten spiele doch keine Rolle, konterte der Gescholtene. Wichtig sei nur, dass die Ziegen das kleereiche Futtergras der Altenburger Region zu Fressen bekämen.

Das OLG Köln war nicht so großzügig. Es treffe zwar zu, dass der geografische Bezug anknüpfe an die hügelige Agrarlandschaft rund um Altenburg und seinen kleereichen Futtergrasanbau, räumten die Richter ein. Wenn der einzige Bezug des Produkts zum Ursprungsgebiet allerdings darin liege, dass das Futter für die Ziegen von dort komme, dürfe der Käsehersteller die geschützte Herkunftsbezeichnung nicht mehr verwenden.

Trage ein Agrarerzeugnis eine geschützte Herkunftsbezeichnung, bedeute dies, dass es in dem "begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt" werde. Bei Käse sei Milch der Hauptinhaltsstoff und müsse daher aus dem Ursprungsgebiet stammen; das Milchvieh müsse innerhalb dieses Gebiets gehalten, gefüttert, getränkt und gemolken werden.