Alternativmedizinisches Therapieexperiment?

Krankenversicherung muss ECT-Galvanotherapie für krebskranken Patienten nicht erstatten

onlineurteile.de - 2001 wurde bei einem Mann Prostatakrebs festgestellt. Er entschied sich auf Anraten seines Arztes gegen eine Operation und für eine (damals noch wenig erprobte) ECT-Galvanotherapie. Den Kampf gegen den Krebs gewann der Patient, doch den gegen seine private Krankenversicherung verlor er. Die Krankenversicherung weigerte sich, die alternativmedizinische Heilbehandlung zu übernehmen: Dazu sei sie nur bei alternativen Methoden verpflichtet, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt hätten wie Methoden der Schulmedizin. Zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns im Jahr 2001 habe es über die Erfolgsaussichten einer ECT-Galvanotherapie aber noch keine gesicherten Erkenntnisse gegeben.

Vom Oberlandesgericht Köln bekam die Versicherung Recht (5 U 48/05). Der Patient habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung. Dass in seinem Fall eine Heilung erreicht werden konnte, sei für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten nach den maßgebenden Versicherungsbedingungen nicht von Belang.

Für Alternativmedizin müsse die Versicherung nur zahlen, wenn sich die Heilbehandlung entweder schon bewährt habe oder wenn keine anerkannten Methoden der Schulmedizin zur Verfügung stünden. Prostatakrebs sei indes durch Operation oder Radiotherapie gut behandelbar, mit Heilungschancen von ca. 75 Prozent. Daher sei es nicht zu beanstanden, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht auf diese anerkannten schulmedizinischen Methoden begrenze und es ablehne, sich an den Kosten für Therapieexperimente zu beteiligen, solange deren Erfolg nicht hinreichend belegt sei.