Altersgrenze für die Verbeamtung ...

... darf nicht allein durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden

onlineurteile.de - Zwei angestellte Lehrerinnen, geboren 1964 und 1967, beantragten die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Das Land Rheinland-Pfalz lehnte ihre Anträge 2008 ab, weil sie die Altersgrenze von 40 Jahren schon überschritten hatten. Mit dieser Begründung dürfe das Bundesland die Lehrerinnen nicht abspeisen, urteilte das Verwaltungsgericht Koblenz (6 K 1357/08.KO, 6 K 465/09.KO).

Über die Anträge müsse nochmals entschieden werden. Zwar sei es im Prinzip zulässig, den Zugang zu öffentlichen Ämtern durch eine Altersgrenze einzuschränken. Angesichts der langen Dauer des Beamtenverhältnisses müsse der Staat auf ein angemessenes Verhältnis von aktivem Dienst einerseits und den Ansprüchen eines Beamten auf Versorgung während des Ruhestandes andererseits sicherstellen.

Aber das Höchstalter müsse durch Gesetz festgelegt werden und daran fehle es in Rheinland-Pfalz. Höchstaltersgrenze und Ausnahmen davon seien nur durch Verwaltungsvorschriften geregelt. So würden Lehrkräfte auch jenseits der Altersgrenze eingestellt, wenn sie ein Mangelfach unterrichteten und zudem die Gefahr bestehe, dass sie in andere Bundesländer abwanderten, um die Verbeamtung zu erreichen.

Diese Ausnahmen seien nur zwischen Finanz- und Bildungsministerium abgesprochen. In Rheinland-Pfalz lägen also derzeit Entscheidungen über den Zugang zum Beamtenstatus und der Umgang mit der Altersgrenze allein im Ermessen von Verwaltungsbeamten. Das sei unzulässig. (Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen.)