Altersteilzeit und Betriebsübergang

Der neue Betriebsinhaber muss den Anspruch des freigestellten Arbeitnehmers erfüllen

onlineurteile.de - Bei einer E-GmbH & Co. KG arbeitete F schon viele Jahre als Einkaufssachbearbeiter. 2001 vereinbarte er mit der Arbeitgeberin Altersteilzeit (im Blockmodell: mit Arbeitsphase von 2001 bis 2004, Freistellungsphase ab 2004). Ende 2003 meldete das Unternehmen Insolvenz an. F wurde bis zum Ende seiner Arbeitsphase am 31. Juli 2004 weiter beschäftigt. Bald darauf wurden Einkaufsbereich und Verwaltung des Betriebs verkauft.

F war der Ansicht, der Käufer müsse die Zahlungen an ihn übernehmen. Der neue Betriebsinhaber sah das anders: Als er den Betrieb erwarb, sei der Arbeitnehmer bereits von der Arbeit freigestellt gewesen. Die vom früheren Arbeitgeber vereinbarten Pflichten aus dem Altersteilzeit-Vertrag gingen ihn nichts an. Dem widersprach das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 27/07).

Gehe ein Betrieb an einen neuen Eigentümer über, trete dieser in die Rechte und Pflichten aus den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, erklärten die Bundesrichter. Dass F keine Arbeit mehr leiste, ändere nichts daran, dass es sich hier um ein Arbeitsverhältnis handle - die Freistellungsphase hebe das nicht auf.

Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers bestehe fort, weil das Arbeitsentgelt die Gegenleistung sei für eine Leistung, die der Mitarbeiter bereits in der Arbeitsphase erbracht habe. Beim Blockmodell gehe der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase in Vorleistung und erhalte die Vergütung dafür nachträglich.

Auch Ansprüche aus ruhenden Arbeitsverhältnissen - von Arbeitnehmern in Elternzeit z.B. - seien bei einem Betriebsübergang vom neuen Betriebsinhaber zu erfüllen, betonten die Bundesrichter.