Am Hüftgelenk operiert

Ist anschließend ein Bein kürzer, gilt das nicht als Kunstfehler des Arztes

onlineurteile.de - Im November 2003 wurde ein Patient am rechten Hüftgelenk operiert. Dafür stellte ihm der Operateur 2.845 Euro in Rechnung. Doch der Patient blieb das Geld schuldig und beschwerte sich darüber, dass seit der Operation sein rechtes Bein eineinhalb Zentimeter kürzer sei als das linke. Das könne ja nur auf einem Kunstfehler des Mediziners beruhen.

Das bestritt der Mediziner: Bei der Operation habe er die Beinlänge überprüft. Alles sei mit rechten Dingen zugegangen. Schließlich klagte der Arzt sein Honorar ein. Es stehe ihm zu, entschied das Amtsgericht München (154 C 24159/04). Der Amtsrichter hatte ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, auf dessen Basis er den Patienten zur Zahlung verurteilte.

Der Gutachter führte aus, ein kürzeres Bein sei eine typische Folge der Hüftgelenksoperation. Bei einem hohen Prozentsatz der operierten Patienten trete eine Längendifferenz von ein bis eineinhalb Zentimetern auf. Unter der Voraussetzung, dass während der Operation die Beinlänge kontrolliert wurde, lasse so eine Differenz keinen Rückschluss auf einen Behandlungsfehler des Arztes zu.