Am Messestand Heizungsanlage bestellt
onlineurteile.de - Weil er plante, ein Haus zu kaufen, sah sich der Mann auf einer Baumesse um. Begleitet von Freunden, ließ er sich am Messestand eines Heizungsherstellers beraten. Um sich die Anlage zum besonders günstigen Preis zu sichern, der nur während der Messe galt, sollte er gleich einen Auftrag unterschreiben. Ein Freund hakte noch einmal nach und fragte nach den Konsequenzen, falls der Hauskauf ins Wasser fiele. Dann könne die Anlage problemlos an Dritte weitergeleitet werden, antwortete der gewiefte Handelsvertreter, es gebe reichlich Interessenten. Der Kaufinteressent betonte, er wolle noch andere Angebote einholen und vor dem Kauf genau die Preise vergleichen. Anschließend unterschrieb er den Auftrag.
Als tatsächlich aus dem Hauskauf nichts wurde, weigerte sich der Mann, die Heizungsanlage abzunehmen. Der Heizungsproduzent verklagte ihn auf Schadenersatz und verlor den Prozess beim Oberlandesgericht Dresden (8 U 1558/05). Es könne offen bleiben, so die Richter, ob der Auftrag einen wirksamen Kaufvertrag darstelle oder nicht. Selbst wenn es so wäre, könnte der "Käufer" vom Heizungshersteller Schadenersatz in Höhe des Kaufpreises verlangen. Denn bei korrekter Information durch dessen Vertreter hätte er den Vertrag nicht geschlossen bzw. den Auftrag nicht erteilt.
Den zwei Handelsvertretern am Messestand habe angesichts des Gesprächsverlaufs völlig klar sein müssen, dass sich der Auftraggeber täuschte. Er habe sich den Messerabatt sichern wollen und sei davon ausgegangen, dass die Unterschrift unverbindlich sei. Diesen Irrtum bestärkten die Vertreter noch, anstatt ihn über den wahren Sachverhalt aufzuklären: Er müsse die Anlage keineswegs gleich abnehmen, hätten sie behauptet, allerdings könne sich dann der Preis erhöhen. Diese Verletzung der Aufklärungspflicht müsse sich der Hersteller zurechnen lassen.