Amtsarzt macht sich selbständig ...
onlineurteile.de - Mit diesem Deal hatte er sich das nicht gerade billige Medizinstudium gesichert: Ende der Siebziger Jahre unterschrieb ein junger Mann einen Vertrag mit dem Freistaat Bayern, der ihm die Ausbildung zum Amtsarzt finanzierte. Im Gegenzug verpflichtete sich der Student, dem Freistaat nach der Ausbildung mindestens zehn Jahre lang als Amtsarzt zur Verfügung zu stehen. Sollte er sich gegen die Abmachung verstoßen, wurde eine Vertragsstrafe von 100.000 DM fällig.
Nach dem Examen und diversen Fortbildungen wollte der Unfallchirurg doch lieber selbständig arbeiten. Der Amtsarzt quittierte vorzeitig den Dienst und zahlte dem Freistaat die Vertragsstrafe. Diese Summe wollte er als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dies gestand ihm schließlich der Bundesfinanzhof (BFH) zu - nach längerem Hickhack mit dem Finanzamt, das nur 1.800 DM als Ausbildungskosten angesetzt hatte (VI R 5/03).
Die Vertragsstrafe hänge direkt mit dem Beruf des Chirurgen zusammen, so der BFH. Er habe sie bezahlt, um sich beruflich neu zu orientieren und damit auch mehr zu verdienen. Das entspreche der Definition von Werbungskosten. Der Einwand des Finanzamts, hier handle es sich um Ausbildungskosten, die nur beschränkt angerechnet werden dürften, greife nicht. Werde Geld ausgegeben, um künftig Einnahmen zu erzielen, spiele es keine Rolle, ob ein neuer Beruf angestrebt oder ein bereits ausgeübter Beruf weiterhin praktiziert werde. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Berufsausbildung könnten durchaus Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen.