An der Autobahnauffahrt verbotswidrig die Fahrspur gewechselt
onlineurteile.de - Im Sommer 2008 war Autofahrer X unterwegs in Richtung Autobahn. Auf der Auffahrt bremste ihn Autofahrer Y aus: Der wechselte knapp vor dem Wagen von X auf dessen Fahrspur - fuhr dabei ziemlich langsam und über eine schraffierte Fläche hinweg. Um nicht auf das Hindernis aufzufahren, wich X nach links aus. So vermied er eine Kollision mit dem Auto von Y, krachte allerdings gegen die Leitplanke. X verklagte Y und dessen Haftpflichtversicherer auf Schadenersatz für die Reparaturkosten.
Das Amtsgericht urteilte, beide Autofahrer müssten je zur Hälfte für den Schaden von 3.526 Euro aufkommen. Dagegen legte X beim Landgericht Saarbrücken erfolgreich Berufung ein (13 S 215/09). Y hafte allein und in vollem Umfang für die Unfallfolgen, so das Landgericht, auch wenn sich die Fahrzeuge nicht berührt hätten. Der konkrete Fall sei genau so zu beurteilen, als wäre es tatsächlich zu einer Kollision der zwei Autos gekommen.
Y habe verbotswidrig eine Sperrfläche überfahren und sei dann - ohne auf X zu achten - mit einer Geschwindigkeit von höchstens 15 km/h kurz vor dessen Fahrzeug auf die linke Fahrspur eingefahren. Mit seinem unerlaubten Wechsel bei langsamer Fahrt habe er X zu einem abrupten Ausweichmanöver gezwungen und dessen Unfall verursacht. Autofahrer dürften die Fahrspur prinzipiell nur wechseln, wenn sie keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdeten - und schon gar nicht über Sperrflächen fahren.