"An Neger wird nicht vermietet ..."
onlineurteile.de - Ein Aachener Immobilienverwalter inserierte eine Wohnung. Auf die Annonce meldete sich ein Paar, das nach Aachen umziehen wollte. Zum Besichtigungstermin erschienen die Mietinteressenten bei der Hausmeisterin des Mietshauses, die ihnen die Wohnung zeigen sollte. Kaum hatte sie die Tür geöffnet, wies die Frau das afrikanische Paar ab und bemerkte, hier werde nicht an "Neger ... äh ... Schwarzafrikaner oder Türken vermietet".
Das Paar wandte sich an das Gleichstellungsbüro der Stadt Aachen und verklagte mit dessen Hilfe den Immobilienverwalter auf Schadenersatz wegen Diskriminierung. Das Oberlandesgericht Köln sprach den Eheleuten 5.000 Euro Entschädigung zu (24 U 51/09). Die Hausmeisterin habe sie mit ihrer Bemerkung diskriminiert und die Menschenwürde verletzt. Die Bezeichnung "Neger" sei nach heutigem Verständnis abwertend.
Allein wegen seiner Hautfarbe sei es dem Paar verwehrt worden, die Wohnung zu besichtigen und anzumieten. Auch das stelle einen Angriff auf die Menschenwürde dar. Der Hausmeisterin komme es offenkundig darauf an, keine farbigen Mieter im Haus zuzulassen. Dass die Frau auf Anweisung des Eigentümers handelte und angeblich ohne Wissen des Verwalters, entlaste ihn nicht.
Sie habe für ihn alle Besichtigungstermine durchgeführt, die grundsätzlich zu seinem Aufgabenkreis gehörten. Denn er vermiete für die Eigentümer die freien Wohnungen. Alle Mietinteressenten mussten sich bei ihm melden. Wenn die Hausmeisterin in seinem Auftrag und für ihn mit den Mietinteressenten gesprochen habe, hafte er für deren Fehlverhalten.