Anbieter bricht eBay-Auktion ab
onlineurteile.de - Ein gewerblicher Händler stellte auf der Internet-Auktionsplattform eBay ein Angebot ein: Aluminiumfelgen für Sportwagen, Mindestgebot: 1 Euro. Es fand sich nur ein Bieter, der einen Euro bot. Nach fünf Tagen beendete der Anbieter die Auktion, die eigentlich zehn Tage laufen sollte, vorzeitig. Der Bieter forderte ihn auf, ihm die Felgen zu übergeben. Da der Händler dies ablehnte, verklagte ihn der Bieter auf Schadenersatz.
Zu Recht, urteilte das Amtsgericht Gummersbach (10 C 25/10). Nach den Geschäftsbedingungen von eBay seien Angebote verbindlich. Bei vorzeitigem Abbruch der Auktion durch den Anbieter komme ein Vertrag über den Erwerb des angebotenen Artikels zustande - es sei denn, der Anbieter sei gesetzlich dazu berechtigt, sein Angebot zurückzunehmen.
Das treffe z.B. zu, wenn das Angebot einen Irrtum (in Bezug auf den Preis oder Eigenschaften des Artikels) enthalte. Die im konkreten Fall vom Händler ins Feld geführten Probleme mit der Zahlungsmodalität "PayPal" berechtigten ihn jedoch nicht zum Abbruch. Daher habe der Kaufvertrag Bestand.
Wenn der Händler sich weigere, ihn zu erfüllen, könne der Bieter Schadenersatz in Höhe des Marktwerts des Artikels verlangen. Das gelte selbst dann, wenn sein Gebot nur einen Bruchteil des Marktwerts darstelle. Der Bieter habe sich anderswo Felgen besorgt und dafür 3.614 Euro gezahlt, das sei durch eine Quittung belegt. Diesen Betrag müsse der Händler ersetzen.
Bieter dürften darauf vertrauen, dass sie als Höchstbietende den Artikel bekommen. Das wirtschaftliche Risiko, bei einer Internetauktion einen Kaufpreis weit unter dem Marktpreis zu erzielen, trage der Anbieter. Der Händler habe bewusst einen hochwertigen Artikel zum Mindestgebot 1 Euro eingestellt. Dann müsse er - als eBay-erfahrener, gewerbsmäßiger Händler - auch damit rechnen, dass die Auktion nicht den Marktpreis einbringe.