Angaben beim Versicherungsabschluss

Übliche Kinderkrankheiten muss der Versicherungsnehmer nicht offenbaren

onlineurteile.de - Für die Eltern war es ein Schock, als die Ärzte bei ihrer dreijährigen Tochter die Stoffwechselkrankheit Mukoviszidose feststellten. Mit fünfeinhalb Jahren musste sie deshalb für längere Zeit ins Krankenhaus. Jetzt aber streikte die private Krankenversicherung: Man werde die 2.140 Euro für die stationäre Behandlung nicht zahlen, sondern den Versicherungsvertrag kündigen. Denn die Eltern hätten in dem vor drei Jahren gestellten Versicherungsantrag verschiedene Krankheiten des Kindes verschwiegen, darunter eine spastische Bronchitis, Kuhmilchallergie und anhaltende Bauchblähungen (Meteorismus).

Derartige "Kinderkrankheiten" beim Abschluss eines Versicherungsvertrags nicht anzugeben, sei keine Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers, entschied jedoch das Landgericht Köln (23 S 27/03). Der Antragsteller müsse den Versicherer nur über ernsthafte Erkrankungen informieren, die dessen Risiko erhöhten. Husten und Blähungen, die mit leichten Medikamenten behandelt werden könnten, zählten nicht dazu. Solche Krankheiten seien bei Kleinkindern üblich und meist schnell wieder vorbei. Auch die Kuhmilchallergie, bei der der Arzt lediglich eine Ernährungsumstellung empfohlen habe, sei keine "anzeigepflichtige Krankheit". Der Vertrag habe daher Bestand und die Krankenversicherung müsse die Kosten für den Krankenhausaufenthalt in voller Höhe tragen.