Angeblicher Händler kauft Auto ...

... und pocht dann auf Gewährleistungsrechte für private Kunden

onlineurteile.de - Im Auftrag eines Bekannten wurde ein Mann bei einem Autohändler vorstellig. Es ging um einen Gebrauchtwagen für 6.500 Euro, den der Händler allerdings nur an einen anderen Händler abgeben wollte, um jede Gewährleistung für Mängel ausschließen zu können. Der Mittelsmann erklärte den Kauf wider besseres Wissen zum "Händlergeschäft", nur deshalb kam der Kauf zustande. Im Kaufvertrag stand schließlich: "Keine Gewährleistung. Händlergeschäft. Baujahr des Wagens 1995, EZ 03/00 Deutschland".

Der Käufer, der das Auto privat nutzen wollte, verlangte wenig später, wegen technischer Mängel des Fahrzeugs das Geschäft rückgängig zu machen. Nun wurde er plötzlich wieder zum Privatmann und pochte auf die Gewährleistungsrechte für Verbraucher. Mit seiner Klage hatte er beim Bundesgerichtshof jedoch keinen Erfolg (VIII ZR 91/04).

Wenn der Käufer bei Vertragsschluss einen gewerblichen Verwendungszweck für den Wagen vortäusche, seien die Vorschriften des Verbraucherschutzes nicht anzuwenden, entschieden die Bundesrichter. Diese gälten nur für redliche Vertragspartner. Hier komme ein Rücktritt vom Vertrag wegen Mängeln der Kaufsache nicht in Frage. Der Käufer dürfe sich nicht darauf berufen, in Wirklichkeit Verbraucher zu sein, wenn er sich vorher fälschlicherweise als Händler ausgegeben habe, um den Verkäufer zum Vertragsschluss zu bewegen. Es widerspräche dem Prinzip von Treu und Glauben, könnte er sich so vom Vertrag lösen.