Angebliches Kunden-Guthaben ...
onlineurteile.de - Ein Versandhandel für Gartenbedarf versuchte, mit einer originellen Methode seinen Umsatz zu steigern. Er verschickte an Kunden persönlich gehaltene Schreiben, in denen er ihnen zu einem angeblichen "Guthaben" gratulierte. "Aus der beiliegenden Guthaben-Info unserer Kundenbuchhaltung" gehe hervor, dass der Kunde X beim Versandhandel ein Guthaben von 5,65 DM habe, so hieß es in vielen Briefen. Allerdings müsse es innerhalb einer Frist von etwa fünf Wochen eingelöst werden. Wer in dem neuen Katalog blättere, werde unter den vielen Angeboten schon etwas Schönes für Haus und Garten finden ... Die Wettbewerbszentrale hielt dieses Rundschreiben für irreführende Reklame und klagte auf Unterlassung.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab ihr Recht (20 U 19/02). Mit dem Begriff "Guthaben" erwecke das Unternehmen bei den Adressaten den falschen Eindruck, ihnen stehe eine Rest-Forderung von 5,65 DM gegen den Versandhändler zu. Was sich als Hinweis auf Außenstände zu Gunsten der Kunden tarne, sei tatsächlich eine Art Geschenk. Damit wolle der Versandhändler die Kunden dazu bringen, unter Verrechnung des Guthabens Waren zu bestellen.
Verbraucher seien "erfahrungsgemäß kaum geneigt, ein Guthaben verfallen zu lassen", während ein aufgedrängtes Werbegeschenk eher ignoriert werde. Die Vorspiegelung eines Guthabens könne also die Kunden durchaus verlocken, bevorzugt bei dem Versandhändler einzukaufen. Das verzerre folglich den Wettbewerb auf dem Markt für Gartenbedarf und müsse künftig unterbleiben.