Angehende Frauenärztin steigt in Gemeinschaftspraxis ein

Auch bei der Existenzgründung gilt sie schon als Unternehmerin

onlineurteile.de - Eine Klinik-Assistenzärztin wollte sich als Fachärztin für Frauenheilkunde selbstständig machen. Es schien eine günstige Gelegenheit, als sie den Praxisanteil eines alteingesessenen Gynäkologen übernahm. Mit dem anderen Arzt der Praxis schloss sie einen Gemeinschaftspraxisvertrag. Doch die gute Zusammenarbeit war nur von kurzer Dauer. Schon ein Jahr später kündigte der Kollege den Vertrag und verlangte eine gepfefferte Abfindung.

Viel zu viel für die junge Ärztin, die sich weigerte zu zahlen. Der Kollege leitete daraufhin ein Schiedsverfahren ein, entsprechend dem Vertrag, nach dem Streitigkeiten nicht über den üblichen Rechtsweg ausgefochten werden sollten, sondern vor einem Schiedsgericht. Doch das widerstrebte der Ärztin, die vor einem normalen Gericht bessere Chancen witterte. Und so kam es noch vor dem Rechtsstreit zum Streit darüber, wo er ausgetragen werden sollte.

Die Schiedsklausel sei unwirksam, erklärte die Medizinerin, denn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei sie Verbraucherin gewesen und keine Unternehmerin. Der Verbraucherschutz verbiete solche Schiedsklauseln. Doch der Bundesgerichtshof urteilte, sie habe den Vertrag bereits als Unternehmerin unterschrieben (III ZB 36/04).

Dass sie damals Assistenzärztin gewesen sei, ändere daran nichts. Als Unternehmer sei auch schon der anzusehen, der ein Geschäft zum Zwecke der Existenzgründung abschließe. Es gehe nur um den Zweck des Geschäftes: Natürlich benötigte die Ärztin die Praxis nicht für private Zwecke, sondern, um als Frauenärztin zu arbeiten. Also habe sie die Vereinbarung mit dem Partner nicht als Verbraucherin getroffen und müsse die Schiedsklausel akzeptieren.