Angestellter verunglückt auf dem Weg zur Arbeit
onlineurteile.de - Ein Arbeitgeber hatte für seine Mitarbeiter eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Auf dem Weg zur Arbeit verunglückte einer der Angestellten und war anschließend erwerbsunfähig. Der Arbeitgeber erhielt von der Unfallversicherung Leistungen für den Angestellten. Die Summe gab er an den invaliden Mann weiter, zog allerdings vorher Lohnsteuer und Sozialabgaben ab.
Dagegen wandte sich der Verunglückte bei seiner Einkommensteuererklärung und setzte sich beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz gegen das Finanzamt durch (2 K 2214/07). Die Zahlung sichere die Folgen eines Unfalls ab und stelle keinen zu versteuernden Arbeitslohn dar, entschied das Finanzgericht. Verliere ein Arbeitnehmer durch einen Unfall Lohn, werde das durch die Entgeltfortzahlung oder über die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeglichen. Beides zähle als Arbeitslohn.
Im Unterschied dazu sei die Versicherungsleistung der Gruppenunfallversicherung nicht als Ersatz für entgangenen Lohn, sondern als materieller Ausgleich für einen Personenschaden einzustufen. Der Mitarbeiter könne bei einem Unfall gegenüber der Versicherung nicht selbst Ansprüche geltend machen, Versicherungsnehmer sei der Arbeitgeber. (Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt.)