Anordnung zum Schutz vor Gewalt in der Familie

Ursache für kaputte Beziehung ist dabei unerheblich

onlineurteile.de - Gemütlich war das Zuhause dieser Familie längst nicht mehr: Ständige Geldsorgen ertränkte die Frau im Alkohol, der Abwasch blieb liegen und die Staubschichten wuchsen. Zum Ausrasten, dachte ihr Partner. In wüsten Streitereien fielen dann Sätze wie "Ich knall dir gleich eine" oder "Pass auf, sonst kriegst du eine in die Schnauze". Die Frau - Mutter zweier Kinder und Mieterin des Hauses - bekam es mit der Angst zu tun.

Beim Familiengericht verlangte sie, ihren Lebensgefährten vor die Tür zu setzen. (Juristisch formuliert: Sie beantragte eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.) Als das Gericht tatsächlich anordnete, dass der Partner ausziehen muss, war der Mann empört: Er allein habe sich um die Kinder und um den Haushalt gekümmert, während seine Lebensgefährtin Schulden machte und alles verwahrlosen ließ.

Wer die Schuld trage an einer kaputten Beziehung, spiele bei Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz keine Rolle, konterte das Oberlandesgericht Schleswig (13 UF 93/03). Entscheidend sei, dass er der Frau wiederholt Schläge angedroht habe. Diese Drohungen seien durch nichts zu rechtfertigen, selbst wenn man seine Schilderung der alltäglichen Konflikte als zutreffend unterstelle. Auch wenn er "nur" wegen zu viel Alkoholkonsums ausgerastet sein sollte, sei dies unwesentlich. Für die Frau sei es schon deshalb unzumutbar, weiterhin mit dem Partner in einem Haus zu wohnen, weil sich die Situation negativ auf die Kinder auswirke.