Ans falsche Netz angeschlossen
onlineurteile.de - Ein Mitarbeiter der Stadtwerke Chemnitz schloss nach einem Stromausfall das Büro eines Kunden aus Versehen ans 400-V-Netz statt ans 220-V-Netz an. Dadurch entstanden Schäden durch Überspannung in der EDV-Anlage und anderen technischen Geräten des Ingenieurbüros. Die Folgen der Fehlschaltung bezifferten die Ingenieure auf 23.500 Euro, dafür sollten die Stadtwerke geradestehen. Die Stadtwerke verwiesen auf ihre Geschäftsbedingungen, die eine Haftungsbeschränkung auf 2.500 Euro vorsehen. Damit wollten sich die Ingenieure aber nicht zufrieden geben und klagten ihre Forderung ein.
Letztlich bekommen sie nun gar nichts, denn der Bundesgerichtshof wies ihre Klage ab (VIII ZR 311/03). Energieversorger hafteten nicht für Schäden durch Spannungsschwankungen, erklärten die Bundesrichter. Und zwar auch dann nicht, wenn sich ein Mitarbeiter einen groben Fehler erlaube - so wie im konkreten Fall. Im Interesse möglichst kostengünstiger Strompreise habe der Gesetzgeber die Energieversorgungsunternehmen von der Haftung für die typischen Risiken netzgebundener Stromversorgung weitgehend befreit. Das gelte - ohne Rücksicht auf die Ursache der Störung - für typische Risiken wie die Unterbrechung der Stromzufuhr (durch Kabelschäden etc.) und die Belieferung von Stromkunden mit Strom in einer nicht vertragsgemäßen Frequenz.