Anschlussflug nach Island ließ auf sich warten
onlineurteile.de - Ein Düsseldorfer hatte bei einem Reiseveranstalter eine vierzehntägige Studienreise nach Island gebucht. Der Hinflug führte von Düsseldorf über Amsterdam nach Reykjavik. In Amsterdam blieb der Urlauber jedoch "hängen" - der Weiterflug nach Reykjavik verzögerte sich wegen eines technischen Defekts. Nachdem er sechs Stunden lang vergeblich gewartet hatte, gab der Mann auf und flog auf eigene Kosten zurück nach Düsseldorf.
Gegenüber dem Reiseveranstalter pochte der Kunde auf die EU-Verordnung zu großer Verspätung bei (und Annullierung von) Flügen: Bei Verspätungen ab fünf Stunden könnten Fluggäste ihr Geld zurückfordern. Da er somit den Reisevertrag kündigen durfte, müsse ihm der Reiseveranstalter den vollen Reisepreis und die Kosten des Rückflugs nach Düsseldorf erstatten.
Die Zahlungsklage des Kunden scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (X ZR 37/08). Die EU-Verordnung gelte allein für Beförderungsverträge, betonten die Bundesrichter. Daher begründe sie auch nur Ansprüche der Reisenden gegen die Fluggesellschaft, nicht gegen Reiseveranstalter.
Wenn sich bei einer Pauschalreise ein Flug verzögere, spiele das keine so große Rolle wie bei einem separat gebuchten Flug. Bei einem Flug gehe es ausschließlich um die Beförderung. Bei Pauschalreisen buchten die Kunden nicht nur den Flug, sondern "komplexe Leistungen" (Flug, Unterkunft, gegebenenfalls Ausflüge und Reiseleitung etc.).
Einen Reisevertrag dürften Kunden nur kündigen, wenn die gesamte Reise beeinträchtigt sei und der Reiseveranstalter das zu verantworten habe. Das treffe hier nicht zu: Zum einen hatte der Reiseveranstalter mit der Panne des Flugzeugs nichts zu tun. Zum anderen hätte der Kunde durch die Verspätung nur einen Tag (höchstens zwei) von einer zweiwöchigen Studienreise verpasst.