Anspruch wegen Reisemangels zu spät angemeldet?

Urlauber reklamierte vor Ort und widerrief die Bankeinzugsermächtigung

onlineurteile.de - 5.288 Euro kostete die Flugpauschalreise für zwei Personen: Der Kunde des Reiseveranstalters verbrachte den Jahreswechsel 2006/2007 mit seiner Lebensgefährtin auf einer Insel. Nach der Ankunft im Urlaubsparadies folgte das jähe Erwachen: Das gebuchte Hotel war schmutzig, verschimmelt und stank nach Urin. Sofort beschwerte sich das Paar beim örtlichen Reiseleiter, doch Abhilfe war unmöglich.

Deshalb nahmen die Reisenden auf eigene Kosten ein Zimmer in einem anderen Hotel. Und sie widerriefen sofort die Bankeinzugsermächtigung, die sie dem Reiseveranstalter für den Reisepreis erteilt hatten. Nach der Rückkehr meldeten sich die Kunden zwei Monate lang nicht beim Reiseunternehmen - und wurden auf Zahlung des Reisepreises verklagt.

Vor Gericht ging es im Wesentlichen um die Frage, ob die Kunden der Forderung des Reiseveranstalters noch ihren - der Sache nach unstrittigen - Anspruch auf Schadenersatz für die zusätzlichen Unterkunftskosten entgegenhalten konnten. Denn Ansprüche wegen Reisemängeln sind innerhalb eines Monats nach Ende der Reise beim Reiseveranstalter anzumelden.

Die Urlauber hätten die Monatsfrist nicht versäumt, entschied das Oberlandesgericht Hamm (9 U 169/08). Die Frist solle dafür sorgen, dass Reiseunternehmen schnell über Gewährleistungsansprüche von Kunden informiert werden. Reiseveranstalter sollten Gelegenheit haben, Reklamationen so schnell wie möglich am Urlaubsort zu überprüfen und Maßnahmen zur Wahrung ihrer Interessen zu treffen.

Im konkreten Fall habe der Reiseveranstalter vom Reiseleiter vor Ort sofort, noch während der Reise, alle wichtigen Umstände erfahren. Die Leistung des Hotels sei mangelhaft gewesen, der Kunde habe sie abgelehnt und sich auf eigene Kosten eine andere Unterkunft besorgt, weil der Reiseveranstalter kein gutes Ersatzhotel anbieten konnte.

Auf der Basis dieser Informationen sei es unmissverständlich, wenn der Kunde die Zahlung des Reisepreises zurückbuchen lasse: Damit stehe fest, dass der Reisende Gewährleistungsansprüche geltend machen wolle. Das sei in so einem Fall ja auch naheliegend. Auch der Widerruf der Einzugsermächtigung sei noch während des Urlaubs erfolgt, also rechtzeitig.