Ansprüche gegen Reiseveranstalter ...

... sind innerhalb eines Monats geltend zu machen, auch von Sozialversicherungsträgern

onlineurteile.de - Ein Ehepaar hatte bei einem Reiseveranstalter eine Gruppenreise durch Mexiko gebucht. Während einer Busrundreise - die zu den Leistungen des Veranstalters gehörte - verunglückte der Bus und die Urlauber wurden schwer verletzt. Der Reiseveranstalter ließ die Eheleute mit einem Sanitätsflugzeug nach Deutschland transportieren, erstattete den Reisepreis und zahlte Schmerzensgeld.

Zwei Monate später meldete sich die gesetzliche Krankenkasse der Reisenden beim Reiseunternehmen und verlangte Ersatz für die Kosten der Heilbehandlung (136.649 Euro). Der Bundesgerichtshof wies ihre Zahlungsklage ab (Xa ZR 99/06). Ansprüche wegen Reisemängeln oder Ansprüche auf Schadenersatz wegen eines Reiseunfalls müssten Reisende innerhalb eines Monats nach dem Ende der Reise beim Reiseveranstalter anmelden.

Das gelte auch für Sozialversicherungsträger wie die gesetzliche Krankenversicherung, auf die Schadenersatzansprüche des Reisenden übergegangen seien. Sie müssten die Monatsfrist mit ihren Forderungen ebenfalls einhalten. Dass die Urlauber selbst ihre Ansprüche gegen den Reiseveranstalter innerhalb der Frist geltend machten und diese anerkannt wurden, ändere daran nichts. Die Ausschlussfrist diene der Rechtssicherheit: Der Reiseveranstalter müsse möglichst bald Bescheid wissen über den Umfang der auf ihn zukommenden Forderungen.