Antwortkarte für Reisegutschein verschwunden
onlineurteile.de - Ein Münchner Reiseveranstalter hatte einem Kunden einen Reisegutschein ausgestellt: acht Tage Urlaub in Lykien (an der türkischen Mittelmeerküste) für zwei Personen mit sieben Übernachtungen inkl. Frühstück, Transfer vom Flughafen zum Hotel und zurück und dazu noch Hin- und Rückflug zum Schnäppchenpreis von 1 Euro pro Person.
Der Gutschein galt von Februar 2011 bis April 2011. In diesem Zeitraum konnte der Gutscheininhaber sich einen Termin aussuchen. Er musste aber auf jeden Fall — so ein dick gedruckter Hinweis auf dem Gutschein — die beiliegende Antwortkarte ausfüllen und zurückschicken. Die Karte müsse dem Reiseunternehmen spätestens 30 Tage vor dem gewünschten Reisetermin vorliegen.
Der Kunde hielt sich an die Anweisungen, gab als Reisetermin Mitte Februar 2011 an und sandte die Karte per Post an den Reiseveranstalter. Darauf reagierte das Unternehmen nicht und sandte auch keine Reiseunterlagen. Mehrmals rief der Kunde dort an. Anfangs ließen die Mitarbeiter offen, ob seine Antwortkarte angekommen war — später bestritten sie das rundweg.
Nun zog der Kunde vor Gericht und verlangte vom Reiseunternehmen Schadenersatz in Höhe von 800 Euro (den geschätzten Wert der Reise für zwei Personen). Er pochte darauf, die Antwortkarte mit der Post geschickt zu haben. Eine Mitarbeiterin habe den Eingang der Karte am Telefon zunächst sogar bestätigt.
Doch das Amtsgericht München wies die Zahlungsklage des Kunden gegen den Reiseveranstalter ab (155 C 16782/11). Ein Reisegutschein stelle das Angebot einer Schenkung dar, so der Amtsrichter, das der Gutscheininhaber annehmen müsse. Erst dadurch komme ein Schenkungsvertrag zwischen Inhaber und Aussteller des Gutscheins zustande.
Mit der Antwortkarte habe der Kunde das Schenkungsangebot angenommen. Das nütze ihm aber nichts, wenn er deren Zugang beim Reiseunternehmen nicht beweisen könne. Die Mitarbeiter(innen) des Reiseveranstalters hätten sich an ein Telefonat mit diesem Inhalt nicht erinnern können. Und die Tatsache, dass der Kunde Post aufgegeben habe, bedeute keineswegs, dass diese beim Empfänger auch angekommen sei. (In solchen Fällen empfiehlt sich ein Einschreiben!)