Anwältin war mal Spitzensportlerin

Entsprechende Hinweise in einer Kanzleibroschüre sind "zulässige Imagewerbung"

onlineurteile.de - Im Jahr 2000 hatte die auf Sportrecht spezialisierte Anwältin ihre Kanzlei eröffnet. In ihrer Kanzleibroschüre stellte sie sich mit einem kurzen Lebenslauf vor, der auch ihre sportliche Karriere umriss (10 Jahre Hochleistungssport in der rhythmischen Sportgymnastik; Mitglied der Nationalmannschaft der Deutschen Demokratischen Republik; mehrfache DDR-Meisterin und Gewinnerin internationaler Wettkämpfe). Ein konkurrierender Rechtsanwalt hielt dies für verbotene Reklame. Er zog vor Gericht und erreichte, dass die Sportlerin zur Unterlassung verurteilt wurde. Gegen diese Entscheidung legte die Anwältin Verfassungsbeschwerde ein.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte, das von der Anwältin angegriffene Urteil habe die Berufsfreiheit falsch ausgelegt (1 BvR 2108/02). Rechtsanwälte dürften das Publikum über ihre berufliche Tätigkeit informieren, natürlich sachlich in Form und Inhalt. Verboten sei nur "anpreisende Reklame", die das Vertrauen der Rechtssuchenden in die "Integrität der Anwaltschaft" untergraben könnte. Davon könne hier aber nicht die Rede sein.

Eine Selbstdarstellung dieser Art sei kein sensationelles "Sich-Herausstellen", sondern eine wahrheitsgemäße Information über besondere Kenntnisse. Gerade bei einer Rechtsanwältin mit dem Interessenschwerpunkt Sportrecht gebe es zur eigenen sportlichen Betätigung einen beruflichen Bezug. Außerrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen eines Anwalts seien für manche Mandanten nützlich und beeinflussten daher auch deren Anwaltsauswahl. Gegen diese Wirkung von "Imagewerbung" auf die Konkurrenz der Anwälte sei nichts einzuwenden.