Anwalt als Finanzdienstleister

Wird er unzulässiger Geschäfte verdächtigt, muss er der BaFin darüber Auskunft erteilen

onlineurteile.de - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) forderte einen Rechtsanwalt auf, ihr Auskunft über Bankgeschäfte zu erteilen und Kontounterlagen vorzulegen: Sie hatte ihn in Verdacht, Finanzdienstleistungen anzubieten, für die er eigentlich (laut Kreditwesengesetz) eine Erlaubnis benötigt hätte, und eventuell sogar Geld zu waschen, das auf unseriöse Weise verdient worden war.

Auf einem vom Anwalt geführten Konto waren im Sommer 2007 größere Geldbeträge verschiedener Firmen eingegangen. Von diesem Konto hatte der Anwalt Geld verwendet und als Verwendungszweck "Wertpapierkaufdepot" angegeben. Das rechtfertigte nach Ansicht der BaFin zumindest die Annahme, dass er ohne Erlaubnis Bankgeschäfte betrieb. Die Behörde drohte dem Anwalt ein Zwangsgeld von 50.000 Euro an, falls er keine Auskunft geben würde.

Der Rechtsanwalt zog vor Gericht, um den Antrag der BaFin abzuwehren. Doch das Verwaltungsgericht Frankfurt stellte sich auf die Seite der Behörde (1 K 3874/08.F(2)). Im konkreten Fall könne sich der Anwalt nicht darauf berufen, zur Verschwiegenheit verpflichtet zu sein, so das Gericht. Er solle ja nicht zu seiner Tätigkeit als Rechtsberater Auskunft geben, sondern zu Finanzgeschäften im Auftrag der betreffenden Firmen.

Vermögensverwaltung oder Anlageberatung zählten nicht zur Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts. Bei rein wirtschaftlicher Tätigkeit gelte keine Verschwiegenheitspflicht. Wer verdächtigt werde, ohne die erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen abzuwickeln, müsse der BaFin Auskunft über diese Geschäfte geben und Unterlagen vorlegen.