Anwalt als Hartz-IV-Empfänger

Jobcenter muss für Selbständige die Beiträge zur privaten Krankenversicherung voll übernehmen

onlineurteile.de - Bis Ende 2008 wurden Empfänger von Hartz-IV-Leistungen automatisch Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Seither ist das nicht mehr so - bei der neuen gesetzlichen Regelung wurden die Freiberufler und Selbständigen wohl "vergessen".

Ein früher selbständig tätiger und privat krankenversicherter Rechtsanwalt, der jetzt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (= Hartz-IV-Leistungen) bezieht, musste deshalb in der privaten Krankenversicherung bleiben. Dafür zahlte er monatlich einen Beitrag von 207,39 Euro, fast zwei Drittel seines jetzigen Einkommens.

Weil sich die Sozialbehörde weigerte, den Versicherungsbeitrag zu finanzieren, klagte der Anwalt gegen den Bescheid der Behörde und bekam vom Bundessozialgericht Recht (B 4 AS 108/10 R). Die Sozialbehörde müsse seinen Beitrag zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe übernehmen, so die Bundesrichter. Andernfalls bliebe privat versicherten Leistungsempfängern nicht das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum.

Hier liege eine "gesetzesimmanente Regelungslücke" vor: Wie der offene Beitragsanteil auszugleichen sei, sei im Sozialgesetzbuch nicht geregelt. Die gesetzlichen Vorschriften seien daher entsprechend den Motiven des Gesetzgebers auszulegen und zu ergänzen: Der habe privat Krankenversicherte finanziell nicht überfordern wollen.