Anwalts-"Mätzchen"
onlineurteile.de - Als ein Anwalt in der mündlichen Verhandlung Verfahrensrügen erhob, zeigte sich der Richter ungehalten: Ob er "derartige Mätzchen" künftig nicht lieber unterlassen wolle, fragte er den Anwalt. Der ließ sich das nicht gefallen und lehnte den Richter wegen Befangenheit ab.
Die Richterkollegen des Oberlandesgerichts Jena wälzten Grimms Deutsches Wörterbuch von 1885 und wurden fündig: "Mätzchen machen" beinhalte den Vorwurf "törichten possenhaften Verhaltens" (1 W 288/02). Dieser Vorwurf sei kränkend, fanden sie, und lege den Verdacht nahe, dass die Beziehung zwischen Richter und Anwalt gestört sei. Zwar dürfe man in einer mündlichen Verhandlung nicht jedes Wort "auf die Goldwaage" legen. Auch einem Richter könne einmal ein "Ausrutscher" in der Wortwahl unterlaufen. Er dürfe Anwälte und andere Prozessbeteiligte aber nicht durch abwertende Ausdrücke beleidigen. Der Richter mit dem "losen Mundwerk" war damit den Fall endgültig los.