Anwaltskanzlei verunsichert Wohnungskäufer

Per Rundschreiben suggerierten Anwälte "dringenden Beratungsbedarf"

onlineurteile.de - Die Anwaltskanzlei versprach sich viel von ihrer Werbestrategie: Sie schickte ein Rundschreiben an die Käufer von 43 Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus. In dem Rundschreiben wurden die Käufer darüber informiert, dass der Kaufvertrag unter bestimmten Umständen rückabgewickelt werden könne. Wenn die finanzierende Bank mit der Verkäuferin, einem Immobilienunternehmen, zusammenwirke, könnten der Bank falsche Angaben des Bauträgers angerechnet werden, womit auch der Darlehensvertrag anfechtbar wäre.

Darauf folgten Suggestivfragen wie: "Sind Sie sicher, dass die Immobilie ihren Kaufpreis wert ist?" und "Handelt es sich hier wirklich um eine sichere Kapitalanlage, die auch künftig ausreichend Erträge abwirft?" Das Immobilienunternehmen forderte die Anwaltskanzlei auf, derartige Werbeaktionen zu unterlassen.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (4 U 106/07). Dieses Rundschreiben wende sich gegen das Immobilienunternehmen und überschreite die Grenzen zulässiger Werbung. Bei den Adressaten werde mit den Suggestivfragen der Eindruck erweckt, der Kauf sei wohl ein Fehler gewesen und deshalb bräuchten sie dringend Beratung von erfahrenen Anwälten.

Die Werbung verunsichere gezielt die Käufer, um so Mandanten für die Kanzlei zu gewinnen. Sei ein Käufer aber erst einmal Mandant geworden, bestehe auch die Gefahr eines Prozesses zwischen Käufer und Verkäufer - mit ungewissem Ausgang. Dies schädige den Ruf des Immobilienunternehmens und störe bisher intakte Geschäftsbeziehungen.