Anwaltswerbung bei "Google"

Link zur Website der Kanzlei erscheint als "Treffer"

onlineurteile.de - Zwei auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwälte unterhalten eine Internetseite zu diesem Thema. Unter anderem befassten sie sich hier mit Unzulänglichkeiten im Prospekt eines Kapitalanlage-Fonds und mit möglichen Ansprüchen der Anleger gegen diesen Fonds. Als Werbung für ihre Kanzlei und ihre Internetseite ließen sich die Anwälte etwas Besonderes einfallen. Sie meldeten den Namen des Kapitalanlage-Fonds bei der Internet-Suchmaschine Google als so genanntes "Adword" an.

Das bedeutet: Wenn ein Internetnutzer bei Google den Namen des Kapitalanlage-Fonds in das Feld "Suchen" eingab, erschien als erster "Treffer" ein Link zur Internetseite der Anwälte. Er war farblich unterlegt, als Anzeige gekennzeichnet und mit dem Zusatz versehen: "Prospekte fehlerhaft, Schadenersatz für Anleger". Dass der Link zu einer Internetseite von Anwälten führte, war nicht zu bemerken.

Die Fondsanbieter wollten den Link gerichtlich verbieten lassen und beanstandeten sittenwidrige Schädigung ihres Unternehmens und Verletzung des Markenrechts. Die konnte das Landgericht München I zwar nicht erkennen, trotzdem verbot es die "Adword"-Werbung (7 O 16794/06). Die "fremde Marke" (sprich: der Name des Kapitalanlage-Fonds) werde hier nur als Suchwort benutzt, um auf den Inhalt einer Website hinzuweisen, die sich kritisch mit dem Anlagefonds auseinandersetze. Das sei zulässig.

Allerdings gehe diese Art von Werbung über die Grenzen hinaus, die Anwälten bei der Reklame gesetzt seien. Sie dürften Rechtsuchende sachlich über ihr Dienstleistungsangebot unterrichten. Die Rechtsanwälte fischten aber in einem Personenkreis nach Mandanten, der gar keinen Anwalt suche. Wer den Namen des Fonds in die Suchmaschine eingebe, wolle sich über den Fonds informieren und nicht Angebote von Rechtsanwälten. Deshalb sei die Werbung übertrieben reklamehaft und nach dem Standesrecht unzulässig. (Die Anwälte legten gegen das Urteil Berufung ein.)