Apotheken und Prämien
onlineurteile.de - Eine Apothekerin, die ihr Angebot auch über das Internet vertreibt, beschrieb auf der Website ihr "Kundenbindungssystem SAARTALER". Das waren Gutscheine, die sie den Kunden zu bestimmten Anlässen als Prämie versprach. Ein Konkurrent beanstandete das Prämiensystem als rechtswidrig: Damit umgehe die Apothekerin das Verbot, den Kunden auf verschreibungspflichtige, preisgebundene Arzneimittel Barrabatt zu gewähren.
Im anschließenden Rechtsstreit ging es im wesentlichen um drei Punkte: um eine Prämie, wenn die Nachlieferung von Artikeln nötig werden sollte; um eine Prämie bei einer Wartezeit von mehr als 20 Minuten für die Zubereitung eines Arzneimittels und um eine Prämie für Kunden, die ein nachgeliefertes Medikament selbst abholten.
Das Oberlandesgericht Hamburg stellte sich auf die Seite der Apothekerin (3 U 21/07). Die Ankündigung im Internet verspreche keinen Rabatt auf bestimmte, verschreibungspflichtige Medikamente, so die Richter, das wäre tatsächlich unzulässig. Darum gehe es hier aber nicht. Die Gutscheine würden vielmehr vergeben, wenn den Kunden in der Apotheke Unannehmlichkeiten widerfahren, quasi als "Trostpflaster".
Wenn zum Beispiel ein Präparat fehle und nachbestellt werden müsse, entstehe Wartezeit für den Kunden. Unter Umständen müsse er noch einmal zur Apotheke gehen. Das gleiche gelte, wenn er in der Apotheke auf ein Medikament warten müsse. Das Prämiensystem verdeutliche damit den angestrebten Leistungsstandard des Unternehmens, den Patienten Wartezeiten aller Art möglichst zu ersparen. Könne dieser Standard nicht erfüllt werden, biete die Apotheke einen Ausgleich in Form von SAARTALERN. Damit verstoße sie nicht gegen das Rabattverbot.