"Apothekenterminals"
onlineurteile.de - Zwei selbständige Apotheker klagten gegen das Verbot so genannter "Apothekenterminals": Sie widersprechen dem Apothekengesetz und sind unzulässig, hatten Verwaltungsgerichte entschieden. Worum geht es?
Terminals sind außen an Apotheken angebrachte Automaten, die (auch rezeptpflichtige) Medikamente abgeben. Die Kunden nehmen per Videotelefon Kontakt zu einem Apotheker auf. Der Apotheker berät sie, falls gewünscht, er kontrolliert eingescannte Rezepte mittels Bildschirm und gibt anschließend das verschriebene Arzneimittel frei.
Um Kunden außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke zu bedienen, hatten die zwei Apotheker Serviceverträge mit einer GmbH abgeschlossen. Das Unternehmen organisiert die Arzneimittelabgabe mit angestellten Apothekern über ein Servicecenter, mit dem die Terminals per Internet verbunden sind.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Verbot (3 C 30.09 und 3 C 31.09). Verschreibungspflichtige Medikamente über einen Automaten abzugeben, sei unzulässig, weil der Apotheker so seine gesetzlich vorgeschriebene Dokumentationspflicht nicht erfüllen könne. Apotheker müssten die Angaben auf Rezepten bei der Abgabe von Arzneimitteln abzeichnen, eventuell Änderungen unterschreiben. Mit Terminal sei das unmöglich.
Auch der Einsatz eines Servicecenters sei mit dem Apothekengesetz unvereinbar. Apotheker müssten die Apotheke in eigener Verantwortung persönlich leiten und ihr Personal beaufsichtigen. Sie dürften die Abgabe von Medikamenten und die Beratung der Kunden nicht auf einen gewerblichen Dienstleister übertragen. Das Apothekengesetz schränke die Berufsfreiheit von Apothekern in diesem Punkt ein. Das sei gerechtfertigt, weil es im Interesse der Sicherheit der Arzneimittelabgabe geschehe.