Apothekerin verteilt im Krankenhaus Gutscheine
onlineurteile.de - Im örtlichen Krankenhaus verteilte eine Apothekerin Gutscheine, die auf Kaffeezuckertütchen gedruckt waren. Jeder Gutschein repräsentierte einen Wert von 50 Cent. Bei einem Einkauf in der Apotheke - ab einem Betrag von zehn Euro - konnte der Inhaber den Gutschein einlösen. Das sei unlautere Werbung, fand ein Konkurrent, und klagte auf Unterlassung.
Die Werbekampagne der Apothekerin verstoße zwar nicht gegen die Preisregelungen für Apotheken, erklärte das Oberlandesgericht Naumburg (10 U 13/06). Denn die preisgebundenen Medikamente würden nicht billiger abgegeben, nur andere Produkte. Dennoch sei die Imagewerbung unzulässig, weil sie die Verbraucher unzureichend informiere. Wer den Kunden Preisnachlässe verspreche, müsse die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme klar und eindeutig bereits in der Werbung angeben. Auf welche Warengruppe sich der Rabatt beziehe, sei dem Gutschein auf den Zuckertütchen jedoch nicht zu entnehmen.
So würden wohl viele Kunden in dem Glauben zur Apotheke gehen, dort auch rezeptpflichtige Arzneimittel 50 Cent billiger zu erhalten - weil viele gar nicht wüssten, dass Rabatt auf rezeptpflichtige Arzneimittel verboten sei. So erfülle die Werbung ihren Zweck, Kunden anzulocken. Wenn Verbraucher einmal in der Apotheke seien, kauften sie ja dann doch etwas - auch wenn ihre Erwartung, der Gutschein gelte für das ganze Angebot, enttäuscht werde. Deshalb beeinträchtige die Zuckertütchen-Reklame den Wettbewerb.